Landesbehörden sind zur Prüfung und ggf. Genehmigung von Monitoring-Konzepten verpflichtet

Kategorie: Recht
18.02.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die für den Vollzug der §§ 4 und 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) zuständigen Landesbehörden verpflichtet sind, die von den betroffenen Unternehmen erstellten Monitoringkonzepte zu überprüfen und - bei Übereinstimmung mit den dafür geltenden Bestimmungen - zu genehmigen.

Das klagende Unternehmen zur Herstellung von Tonbaustoffen unterfällt dem Anwendungsbereich des TEHG. Es ist danach u.a. verpflichtet, die durch seine Tätigkeit verursachten CO2-Emissionen zu ermitteln und darüber - unter Einschaltung sachverständiger Stellen - an die zuständige Landesbehörde zu berichten. Das Überwachungs- und Berichtsverfahren ist durch die so genannten Monitoring-Leitlinien der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, auf die das TEHG Bezug nimmt, näher ausgestaltet. Nach deren Anhang I Abschnitt 4.3 Abs. 3 "überprüft und genehmigt" die zuständige Behörde das vom Anlagenbetreiber erstellte Monitoringkonzept. Fehlerhafte Monitoringkonzepte können - wenn sie nicht rechtzeitig korrigiert werden - verschiedene gesetzliche Sanktionen auslösen.

Der Beklagte lehnte den unter Berufung auf diese Bestimmung gestellten Genehmigungsantrag gleichwohl ab, weil seiner Auffassung nach das nationale Recht keine Genehmigung der Monitoringkonzepte vorsehe, sondern mit der unmittelbaren Geltung der Verpflichtungen der Betreiber von Altanlagen bzw. der Anordnung einer fiktiven Genehmigung zulässigerweise eine abweichende Regelung enthalte. Das Verwaltungsgericht Koblenz gab der Klage im Hinblick auf die eindeutige gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in den Monitoring-Leitlinien statt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen. Es hat sich zur Begründung ebenfalls auf das in den Monitoring-Leitlinien aufgestellte Genehmigungserfordernis gestützt, das durch die Bezugnahme im TEHG in nationales Recht umgesetzt worden sei. Eine ausdrückliche abweichende Regelung sehe das TEHG nicht vor. Das gelte insbesondere für die Bestimmung des § 4 Abs. 7 Satz 1, der für Altanlagen keine fiktive Genehmigung des Monitoringkonzepts begründe. Die somit bestehende Prüfungs- und Genehmigungspflicht richte sich an die zuständigen Landesbehörden.

BVerwG 7 C 10.09 - Urteil vom 18. Februar 2010; Pressemitteilung Nr. 10/2010